Entspricht die Abfindung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers mit neuen Grundstücken unter Berücksichtigung des Landabzugs dem Wert seiner alten Grundstücke, so ist sie wertgleich. Grundlage ist die Wertermittlung in der Flurneuordnung. Auf die wertgleiche Abfindung besteht Rechtsanspruch.