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Wertermittlung


Die Wertermittlung wird zur Sicherstellung der Wertgleichheit von Einlage (alte Grundstücke) und Abfindung (neu zugeteilte Grundstücke) durchgeführt. Sie umfasst alle Grundstücksflächen des Flurbereinigungsgebietes und betrifft damit alle Grundstückseigentümerinnen und-eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter, die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren sind.
 

Bewertet werden alle Grundstücke sowie - falls notwendig - deren wesentliche Bestandteile, z. B. Bäume, Beerensträucher und bauliche Anlagen.
 

Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nach dem Nutzen bewertet, der sich bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ergibt. Der Nutzen richtet sich nach dem jeweiligen Bodenwert, der sich aus der natürlichen, nachhaltigen Ertragsfähigkeit ergibt. Bauflächen, Bauland und bauliche Anlagen werden nach dem Verkehrswert bestimmt.
 

Die Wertermittlung wird durch unabhängige, anerkannte landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Sie werden von der unteren Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ausgewählt.
 

Die Ergebnisse der örtlichen Durchführung der Wertermittlung sowie die Festlegung der Bodenklassen werden in Bodenwertrisse eingetragen und daraus die Bodenwertkarten hergestellt. Darin werden besonders die Grenzen der einzelnen Bodenklassen dargestellt und jede Fläche einer Bodenklasse durch eine bestimmte Farbe gekennzeichnet.
Dadurch können für jedes Grundstück Werteinheiten (WE) berechnet werden. Mit diesen ergibt sich über den Kapitalisierungsfaktor ein Geldbetrag, der z. B. auch für Entschädigungen herangezogen wird.
 

Die Ergebnisse der Wertermittlung werden i. d. R. 2 Wochen öffentlich ausgelegt. Einwendungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden i. d. R. in der Örtlichkeit, erforderlichenfalls unter Beiziehung der Sachverständigen, überprüft. Nachdem begründeten Einwendungen abgeholfen wurde, stellt die untere Flurbereinigungsbehörde die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Sind alle Widersprüche geklärt, so wird der Feststellungsbeschluss unanfechtbar. Damit sind die Wertermittlungsergebnisse für das gesamte Flurbereinigungsgebiet und für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer bindend.
 

 

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