Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) wird von der Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und in Absprache mit allen berührten Trägern öffentlicher Belange, z. B. Landwirtschaftsamt, Naturschutzbehörde und der am Verfahren beteiligten Gemeinden aufgestellt. Er regelt die Neugestaltung und enthält alle geplanten Maßnahmen, die im Rahmen der Flurneuordnung hergestellt werden sollen, insbesondere Wege und Gräben sowie landschaftsgestaltende Anlagen. Der Plan nach § 41 FlurbG wird mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange erörtert. Wenn mit allen zu beteiligenden Institutionen Einvernehmen über die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets erzielt ist, kann der Plan von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden.
Der Plan enthält Karten, Pläne, einen Erläuterungsbericht, einen Maßnahmenkatalog sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan.