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Teilnehmerversammlung


Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu Versammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde es verlangen. Der Vorstand lädt die Flurbereinigungsbehörde zu den Versammlungen ein. Die Teilnehmerversammlung kann zu wichtigen Vorhaben im Flurbereinigungsverfahren Stellung beziehen. Die Teilnehmerversammlung hat das Recht, ein Vorstandsmitglied durch konstruktives Misstrauensvotum abzuberufen.
 

 

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