Gegen Verwaltungsakte im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens kann Widerspruch bei der erlassenden Stelle eingelegt werden. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, wird der Widerspruch der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt. Wird auch hier keine einvernehmliche Lösung erzielt, kann Klage beim Verwaltungsgerichtshof (Senat für Flurbereinigung) erhoben werden.