Vor der Zuteilung der neuen Grundstücke durch die untere Flurbereinigungsbehörde werden alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (oder ggf. Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter) über ihre Wünsche für ihre Abfindung gehört. Die Ergebnisse werden schriftlich festgehalten. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Erfüllung der vorgebrachten Wünsche.