Aufgrund der vorgegebenen Verfahrensziele wird die Neugestaltung im Flurbereinigungsgebiet erarbeitet. Die Planung wird von der unteren Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft auf der Grundlage detaillierter Erhebungen (Landwirtschaft, Naturschutz, Bodenbewertung, öffentlichen Maßnahmen wie Verkehr etc.) erarbeitet.
Alle Träger öffentlicher Belange, insbesondere die betroffenen Gemeinden, werden in die Planung intensiv eingebunden.
Die Ergebnisse werden im Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan zusammengefasst (Plan nach § 41 FlurbG).