Der Wert der Abfindung (Neuer Bestand) ist geringfügig niedriger als der Wert des Anspruchs (Einlage abzüglich Landabzug). Diese geringfügige unvermeidliche Abweichung im Wert der neuen Grundstücke wird in Geld ausgeglichen.
siehe auch Kapitalisierungsfaktor