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Flurbereinigungsplan


Der Flurbereinigungsplan wird von der Flurbereinigungsbehörde aufgestellt. Er umfasst alle Regelungen, Abrechnungen und Festsetzungen, die im Rahmen der Flurneuordnung getroffen wurden und besteht aus einem textlichen Teil, Karten und Verzeichnissen. Er enthält u. a. den Nachweis über die alten und neuen Grundstücke der Beteiligten, die Rechtsverhältnisse, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, den Nachweis der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die Regelung sonstiger Rechtsverhältnisse.
 

Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und die Ladung zum Anhörungstermin nach § 59 FlurbG erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung. Der Flurbereinigungsplan (schriftlicher Teil mit Karten) wird in der Flurbereinigungsgemeinde zur Einsichtnahme ausgelegt. Verzeichnisse mit personenbezogenen Daten können nur in Anwesenheit eines Beauftragten der unteren Flurbereinigungsbehörde eingesehen werden.
 

Vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes erhält jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer zur Überprüfung seiner wertgleichen Abfindung eine detaillierte Wertberechnung sowie eine Abrechnung der Geldentschädigungen.
 

Im Anhörungstermin können die Beteiligten Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan erheben. Es handelt sich um einen Ausschlusstermin, d. h. Widerspruch gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplans kann zur Vermeidung des Ausschlusses nur im Anhörungstermin vorgebracht werden.
 

 

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