Grundsätze und Ziele über die künftige Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge bilden die Allgemeinen Leitsätze für die Neuordnung. Diese werden auf der Basis vorhandener Planungen erarbeitet. Hierbei werden die untere Naturschutzbehörde, die untere Landwirtschaftsbehörde, die untere Wasserbehörde, die Flurbereinigungsgemeinden, ggf. die untere Forstbehörde und die anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 BNatSchG beteiligt.