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Abzugsbefreiung


Grundstücke oder Grundstücksteile können ausnahmsweise ganz oder teilweise vom Abzug befreit werden, wenn sie von den neuen gemeinschaftlichen Anlagen keinerlei Vorteile haben oder in einem vorhergehenden Flurbereinigungsverfahren bereits entsprechend zum Abzug herangezogen wurden.
 

 

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