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Ablauf im Detail
Frühe Bürgerbeteiligung
Als erstes gilt es, herauszufinden ob die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ein Flurneuordnungsverfahren befürworten und unterstützen würden.
Dazu werden sie über die Möglichkeiten eines Flurneuordnungsverfahrens informiert. Im Einzelfall werden in weiteren Veranstaltungen (z. B. Arbeitskreisen / Workshops) spezielle Themen vertieft besprochen.
Die Bürgerinnen und Bürger erhalten so die Möglichkeit, sich umfassend über das Thema zu informieren und können ihre Wünsche und ggf. Bedenken äußern und mit anderen diskutieren.
Ist die erste Informationsphase abgeschlossen, wird im zweiten Schritt das Interesse der Betroffenen an einem Verfahren ermittelt. Liegt eine tragfähige Mitwirkungsbereitschaft vor, wird die Flurneuordnung weiter vorbereitet.
Eine ökologische Voruntersuchung wird durchgeführt.
Allgemeine Leitsätze für Natur- und Landschaftsschutz
Auch mit den besonders betroffenen Trägern öffentlicher Belange (das sind Vertreter anderer Behörden und Verbände) werden bereits im Vorfeld die wesentlichen Knackpunkte des geplanten Flurneuordnungsverfahrens besprochen.
Dabei sollte ein Konsens zu den wesentlichen Verfahrenszielen erreicht werden, damit das Verfahren zur Anordnung kommen kann.
Aus den vielen zusammengetragenen Ideen und Wünschen, wird eine erste Entwurfsplanung mit Kostenabschätzung erstellt.
Aufklärung der Beteiligten
Vor der Anordnung werden die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in einer Aufklärungsversammlung insbesondere über die Ziele des Verfahrens, die Abgrenzung des Verfahrensgebiets und die voraussichtlichen Kosten informiert.
Sie haben dabei erneut die Möglichkeit sich zu der geplanten Flurneuordnung zu äußern.
Anordnung
Durch den sog. Flurbereinigungsbeschluss ordnet die Flurbereinigungsbehörde ein Verfahren an.
Damit werden das Flurbereinigungsgebiet sowie Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt.
Der Beschluss wird in den betroffenen Gemeinden öffentlich Bekanntgemacht (i.d.R. im Mitteilungsblatt und im Internet). Eine persönliche Benachrichtigung erfolgt nicht.
Die Betroffenen haben die Möglichkeit dagegen einen Widerspruch (Rechtsmittel) einzulegen.
Vorstandswahl
Ist der Flurbereinigungsbeschluss unanfechtbar, wählt die Teilnehmergemeinschaft einen Vorstand, der ihre Interessen im Verfahren vertritt.
Bestandserhebung und Planung
Als Grundlage für Planung und Neuordnung werden Daten über den Zustand „vorher“, den sog. Alten Bestand, benötigt.
Spätestens jetzt werden die Eigentümerinnen und Eigentümer aller Flurstücke im Verfahrensgebiet ermittelt (ein teilweise sehr aufwändiger Arbeitsschritt).
Ökologische Ressourcenanalyse (ÖRA)
In der sog. ÖRA werden, basierend auf der Ökologischen Voruntersuchung, Grundlagedaten zu ausgewählten ökologischen Ressourcenbereichen (Boden, Gewässer, Flora, Fauna, Biotope, Landschaftselemente, Kleinstbiotope und Schutzgebiete) erhoben und dokumentiert.
Daraus werden Planungshinweise abgeleitet – Eingriffe können so vermieden werden
Bodenwertermittlung
Um die Grundstücke später wertgleich tauschen zu können, werden sie unter Leitung der unteren Flurbereinigungsbehörde von unabhängigen Sachverständigen bewertet. Die Bewertung basiert auf der amtlichen Bodenschätzung und wird durch einen vom TG-Vorstand beschlossenen Wertrahmen (Regelwerk für die Bewertung) ergänzt. Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke wird der Wert in der Regel nach dem Nutzen ermittelt.
Zur Überprüfung durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden die Bewertungsgrundlagen und die Bewertungsergebnisse öffentlich ausgelegt und in einer Karte (Bodenwertkarte) dargestellt. Sie können ggf. Einwendungen dagegen vorbringen. Sind alle Einwendungen überprüft, wird die Wertermittlung festgestellt.
Neben den Böden werden im Flurneuordnungsverfahren auch andere wesentliche Grundstücksbestandteile bewertet. Diese Bewertung erfolgt allerdings nur dann, wenn sie entfernt werden oder den Eigentümer wechseln.
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
Gemeinsam mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft plant die untere Flurbereinigungsbehörde die erforderlichen Änderungen des Wege- und Gewässernetzes im Verfahrensgebiet. Die Flurbereinigungsbehörde ist dabei an bestimmte Planungsgrundsätze gebunden.
Ein wichtiges Ziel ist die nachhaltige Verbesserung der Agrarstruktur. Aber auch alle anderen Nutzungsinteressen im Flurbereinigungsgebiet sind damit in Einklang zu bringen – insbesondere der Naturschutz. Dazu wird die Planung mit vielen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt.
Eine ausführliche Beschreibung des Planungsprozesses sowie dessen landschaftspflegerischer Aspekt sind detailliert unter Wissenswertes dargestellt.
Endprodukt des Planungsprozesses ist eine Planung, der alle zustimmen. Diese kann der oberen Flurbereinigungsbehörde (LGL) zur fachtechnischen Überprüfung und Genehmigung vorgelegt werden.
Ist die Planung genehmigt, sind die erforderlichen Zuschussmittel bewilligt und die Eigenmittel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer abgerufen, kann mit der Neugestaltung begonnen werden.
Weitere Informationen zur Planung des Wege- und Gewässerplans:
Wegebau, Pflanzungen
Es ist Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft, die geplanten Wege, Gräben und landschaftspflegerischen Anlagen bauen zu lassen. Hierbei nimmt sie die Dienste des Verbandes der Teilnehmergemeinschaft (VTG) in Anspruch. Er regelt die Vergabe, Überwachung und Abrechnung der Baumaßnahmen.
Zur Finanzierung der entstehenden Kosten erhält die TG von Land und Bund mindestens 50 % Zuschüsse.
Die für den Wegebau benötigten Flächen sind zum Zeitpunkt des Wegebaus zum Teil noch in Privatbesitz. Deshalb wird die TG im Vorfeld des Baus mit einer sog. vorläufigen Anordnung in den Besitz der Flächen eingewiesen und kann so über die Flächen verfügen.
Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erfordert eine Vielzahl von vermessungstechnischen Arbeiten, z. B. zur Festlegung der Maße für die Eckpunkte des neuen Wege- und Gewässernetzes als Grundlage für die Zuteilung der neuen Grundstücke
Wunschtermin
Bevor die Flurbereinigungsbehörde mit der Zuteilung der neuen Grundstücke beginnt, befragt Sie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung (in Land). Das kann sie in Form von Fragebögen oder durch persönliche Gespräche tun.
Bei der Zuteilung versucht die Flurbereinigungsbehörde möglichst gut die Wünsche aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer untereinander und mit den Zwangspunkten der Wege- und Gewässerplanung in Einklang zu bringen. Dabei müssen die neuen Grundstücke der Teilnehmerinnen und Teilnehmer den gleichen Wert und die gleiche Nutzungsart haben, wie ihre alten Grundstücke.
Ist die Zuteilung fertiggestellt und von der oberen Flurbereinigungsbehörde überprüft, werden die Grenzpunkte der neuen Flurstücke vor Ort mit Pflöcken gekennzeichnet
An einem bestimmten Stichtag (meist im Herbst) geht im gesamten Verfahren die tatsächliche Nutzung der alten Grundstücke auf die neuen Grundstücke über. Hierfür erlässt die Flurbereinigungsbehörde eine Vorläufige Besitzeinweisung. Der Stichtag und die Überleitungsbestimmungen werden öffentlich bekannt gemacht. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer bekommt einen Auszug, dem die neuen Grundstücke zu entnehmen sind. Auf Wunsch werden die Grundstücke auch vor Ort gezeigt.
Von nun an können Landwirtinnen und Landwirte ihre neuen Grundstücke bewirtschaften.
(Ihr Eigentumsrecht bezieht sich aber weiterhin auf die alten Grundstücke.)
Flurbereinigungsplan
Die Ergebnisse des Flurneuordnungsverfahrens fasst die Flurbereinigungsbehörde im Flurbereinigungsplan zusammen. Er besteht aus Karten, Verzeichnissen und einem textlichen Teil und enthält u.a. den Nachweis über die alten und neuen Grundstücke der Beteiligten, die Rechtsverhältnisse, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan und die Regelung sonstiger Rechtsverhältnisse. Auch die noch zu leistenden oder empfangenden Geldzahlungen sind im Flurbereinigungsplan geregelt.
Der Flurbereinigungsplan wird den Beteiligten in einem Anhörungstermin bekannt gegeben.
Zu diesem Anhörungstermin wird durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen. Die allgemeinen Unterlagen des Flurbereinigungsplans liegen während der Ladungsfrist im Rathaus der Flurbereinigungsgemeinde aus. Zudem bekommt jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eine detaillierte Aufstellung des Wertes seiner alten und neuen Grundstücke sowie eine Abrechnung seiner Beiträge für den Wegebau und eventuelle Entschädigungen. Damit ist für ihn nachvollziehbar, dass er wertgleich abgefunden wurde.
In dem Anhörungstermin können die Beteiligten Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan im Allgemeinen und ihre Abfindung im speziellen einlegen.
Wenn die Widersprüche geregelt sind, wird der Flurbereinigungsplan unanfechtbar
Ausführungsanordnung
Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die untereFlurbereinigungsbehörde seine Ausführung an. Mit dem in der Ausführungsanordnung verfügten Stichtag treten nun auch rechtlich die neuen Grundstücke an die Stelle der alten.
Berichtigung der öffentlichen Bücher
In Grundbuch, im Liegenschaftskataster und den anderen öffentlichen Büchern (Baulastenverzeichnis, …) sind noch die Daten der alten Flurstücke eingetragen. Diese können nun durch den neuen Rechtszustand ersetzt werden.
Die Flurbereinigungsbehörde übergibt dem Grundbuchamt, der unteren Vermessungsbehörde sowie weiteren Fachbehörden Unterlagen zur Berichtigung der öffentlichen Bücher.
Schlussfeststellung
Mit diesem Verwaltungsakt stellt die Flurbereinigungsbehörde fest, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist (z. B. Ausbau des Wege- und Gewässernetzes) und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zu stehen, die im Flurneuordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Damit ist das Flurneuordnungsverfahren beendet. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt.