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Ausbildung

  • Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen. Als angemessen gelten in der Regel

    ein bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/-r,

    drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende,

    sechs bis acht Fachkräfte = drei Auszubildende,

    je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/-r Auszubildende/-r.

     

    Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Betrieb erfüllt sind, stellen die Berater/-innen der zuständigen Stelle fest. Dabei werden auch die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsvertrag besprochen. Natürlich ist in diesem Gespräch auch Zeit und Gelegenheit, auf Ihre speziellen Fragen einzugehen.

     

    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihr Betrieb als Ausbildungsstätte und der/die von Ihnen benannte Ausbilder/-in in das Verzeichnis der zuständigen Stelle eingetragen. Damit ist Ihr Betrieb eine Ausbildungsstätte.

  • Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird als Ausbilder bezeichnet, wer die Ausbildungsinhalte einer Ausbildung in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermittelt und die Eignungsanforderungen erfüllt. Ein reines Begleiten von Auszubildenden reicht hierfür nicht aus, vielmehr müssen die Ausbilder für die Bereiche Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung zuständig und verantwortlich sein.

    In Deutschland muss im Rahmen der betrieblichen Ausbildung, der so genannten dualen Ausbildung, in jedem ausbildenden Betrieb ein Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) tätig sein, der sowohl Ansprechpartner für die Auszubildenden als auch für die Ausbildung verantwortlich ist.

    Mit Wirkung zum 1. August 2009 ist wieder der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung zu führen. Die am 21. Januar 2009 erlassene Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ist im Vergleich zu der vorherigen Verordnung von 1999 inhaltlich und strukturell überarbeitet worden und gilt für alle Ausbildungsbetriebe, mit Ausnahme der Ausbildungen, die im Bereich der Freien Berufe stattfinden.

    Entsprechende Ausbilder-Eignungsprüfungen können bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) abgelegt werden.

    Zukünftig darf aber nicht "jeder" nach dem Bestehen der AEVO-Prüfung auch tatsächlich sofort ausbilden, denn das BBiG fordert auch weiterhin in § 30 Abs. 2 die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die persönliche Eignung. Die bestandene AEVO-Prüfung ist nicht mehr automatisch der sog. Ausbilderschein, sondern ein Nachweis von mehreren, die erbracht werden müssen.

  • In Deutschland findet die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) an zwei verschiedenen Orten statt: Im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.

    Der betriebliche Teil dieses dualen Systems wird im Berufsbildungsgesetz (BBiG), der schulische Teil in den Schulgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt.

    Das im Berufsbildungsgesetz Teil 2 geregelte Berufsbildungsrecht umfasst folgendes:

    • die Berufsausbildung,
    • die berufliche Fortbildung,
    • die berufliche Umschulung.
    • Berufsbildung für besondere Personengruppen

     

    Rechtsgrundlagen der Berufsausbildung

    I. Gesetze:

    • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
    • Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
    • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
    • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
    • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
    • Mutterschutzgesetz (MuschG)
    • Bundeserziehungsgeldgesetz
    • Tarifvertragsgesetz (TVG)
    • Arbeitsgerichtsgesetz
    • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    • Sozialgesetzbuch

    II. Rechtsverordnungen

    • Ausbildungsverordnungen der einzelnen Berufe gem. § 4 BBiG
    • Ausbildereignungsverordnung gem. § 30 V BBiG
    • Rechtsverordnungen für Fortbildungsprüfungen (§ 53 BBiG)
    • Prüfungsordnungen gem. § 47 BBiG

    III. sonstige Rechtsquellen:

    • Berufsausbildungsvertrag
    • Tarifverträge (z.B. TVAöD, TVL)
    • Betriebsvereinbarungen
  • Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Hier ist die zuständige Stelle das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL). Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft. Hier ist die zuständige Stelle die örtliche Handwerkskammer (HWK) oder die örtliche IHK.

    • Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden [§36].
    • Vorgelegt wird nur noch der Vertrag, der Ausbildungsplan, der Meldebogen und die ärztlichen Bescheinigungen.
    • Dem Antrag auf Eintragung ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. [§36(1)].
    • Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen. [§36(2)].
    • Auch bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts ist eine Eintragung zu beantragen. [§36(3)]
    • Dazu gehören auch kraft Gesetzes eintretende Verlängerungen der Ausbildungszeit.

    WIE ERFOLGT KÜNFTIG DIE EINTRAGUNG?

    • Die von Ihnen per Email gesandten Unterlagen werden von uns, wie zuvor in Papierform, überprüft. Anschließend erstellen wir einen Eintragungsvermerk und senden diesen dann per Email an Sie. Den Eintragungsvermerk können Sie dann ganz einfach ausdrucken und Ihren Ausfertigungen des Berufsausbildungsvertrags anheften.
    • Der Versand von originalen Verträgen ist somit nicht mehr notwendig.

    Dies spart nicht nur Porto, sondern schont unsere Umwelt, so wollen auch wir unseren Teil dazu beitragen.

    WICHTIG!

    Da wir unsere Eintragungen ins Berufsausbildungsverzeichnis nun komplett digitalisieren, ist es zwingend notwendig, bei der Antragstellung alle Unterlagen (bis auf die ärztl. Untersuchung) gleichzeitig vorzulegen. Nur dann kann eine Eintragung erfolgen.

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    Ist der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung noch keine 18 Jahre alt, so muss die Erstuntersuchungsbescheinigung gem. § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz den Berufsausbildungsverträgen beigefügt werden. Die Bescheinigung darf bei Beginn der Ausbildung nicht älter als 14 Monate sein.

  • Sollte der Auszubildende bei Beginn des 2. Ausbildungsjahres immer noch minderjährig sein, ist eine Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz durchzuführen. Die erneute Bescheinigung muss dem LGL vorgelegt werden.

  • Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des TVA-BT-BBiG oder des TVA-L BBiG.

  • 17 des BBiG regelt, dass Ausbildende Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren haben. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an. Das LGL als zuständige Stelle für die Berufsausbildung in den Berufen der Geoinformationstechnologie trägt keine Verträge mehr ein, deren Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr unter 750 Euro liegt.

  • Die Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages muss Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsplan) der Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten enthalten. Sie ist Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages und als Anlage beizufügen.

    Berufsausbildungsverträge ohne Ausbildungsplan entsprechen nicht den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes.

    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes einen den betrieblichen und individuellen Gegebenheiten angepassten, betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sowohl den sachlichen Aufbau als auch die zeitliche Folge der Berufsausbildung ausweist.

  • Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Zu den Ausbildungsmitteln zählen neben den schriftlichen Ausbildungsnachweisen auch die Arbeitskleidung. Der Betrieb ist jedoch nicht verpflichtet, auch Lernmittel, die für den Besuch der Berufsschule notwendig sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen.                          

  • In § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG ist geregelt, dass den Auszubildenden kostenlos Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen sind. Dies gilt für die tägliche Berufsausbildung, aber auch für die Ausbildungsmittel und Werkstoffe, die für die Zwischen- und Abschlussprüfung benötigt werden. Ausbildungsmittel, die ausschließlich für den Berufsschulunterricht erforderlich sind, müssen nicht bereitgestellt werden. Hier findet der § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG keine Anwendung.

  • Hierzu gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, jedoch greift hier § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG der besagt, dass zur Abschlussprüfung zuzulassen ist, wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat (i. d. R. 36 Monate) oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Somit ergibt sich als spätmöglichster Ausbildungsbeginn der 01.10. eines Jahres.

  • Nein, eine Verkürzung der Ausbildungsdauer unter den Voraussetzungen des § 8 BBiG ist nicht möglich.

  • Ausbildungszeiten in demselben Beruf

    Können ganz oder teilweise anerkannt werden

    Berufswechsel nach Grundausbildung in einem ähnlichen Beruf

    Kürzung um zwölf Monate möglich

  • Verkürzung der Ausbildungsdauer um ein halbes Jahr wegen guter Leistungen/Vorzeitige Zulassung (§ 45 Berufsbildungsgesetz):

    Wenn der Auszubildende während der Ausbildung in der Schule und im Betrieb gute Leistungen erbringt, kann er bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen.

    Die entsprechenden Voraussetzungen finden Sie in den Richtlinien für Vermessungstechniker/in und Geomatiker/in.

    Dem Antrag ist in Kopie beizufügen:

    • Letztes Zeugnis der Berufsschule
    • Leistungszeugnis oder Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes
  • In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG).

    • 21 Abs. 3 BBiG (Verlängerung wegen Nichtbestehen) bleibt unberührt.

     

    Der Antrag auf Verlängerung ist vom Auszubildenden schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Ausbildende (Betrieb) zu hören (§ 8 Abs.  2 BBiG). Der Auszubildende muss glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Verlängerung nach § 8 Abs. 2 BBiG soll nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt werden.

     

    Nachfolgende Gründe können eine Verlängerung erforderlich machen:

    • erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung,
    • längere, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z.B. infolge Krankheit),
    • körperliche, geistige und seelische Behinderung des Auszubildenden, die dazu führen, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungsdauer erreicht werden kann,
    • Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen,
    • verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungsdauer (§ 7a 3 BBiG).

     

    Bei Festlegung der Verlängerungszeit müssen die Prüfungstermine berücksichtigt werden.

  • Der vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichnete Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 (schriftlich oder elektronisch geführt) sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung vorzulegen. Dies kann elektronisch als pdf-Datei an das Funktionspostfach ausbildung@lgl.bwl.de oder aber analog als Kopie erfolgen.

    Bitte beachten Sie, dass die Kopien der Ausbildungsnachweise nach Einsichtnahme vernichtet werden.

    Es ist auch möglich, eine vom Auszubildenden und Ausbilder unterzeichnete Bescheinigung über den ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweis der Anmeldung beizulegen. 

  • Durch die Änderung des Berufsbildungsgesetzes ist für Ausbildungsverträge, die nach dem 01.10.2017 abgeschlossen wurden, im Ausbildungsvertrag die Form des Ausbildungsnachweises zu regeln (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 10 BBiG), d.h. ob die Ausbildungsnachweise schriftlich oder elektronisch geführt werden (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Ein Muster für den Ausbildungsnachweis finden Sie auf unserer Homepage.

    Gemäß §14 Abs. 2 BBiG haben Ausbildende Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.

  • Bei Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) anwendbar.
    § 19 JArbSchG bestimmt die (Mindest-)Höhe des Jahresurlaubs.

    Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

    Der Urlaub beträgt jährlich:

    • mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
    • mindestens 27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
    • mindestens 25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist

    Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

    Volljährige

    Bei Volljährigen richtet sich der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es sind danach mindestens 20 Arbeitstage (bezogen auf eine 5-Tage-Woche), beziehungsweise 24 Werktage (bezogen auf eine 6-Tage-Woche) zu gewähren.

     

    Urlaub im letzten Ausbildungsjahr

    Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni, also in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, hat der Auszubildende Anspruch auf den vollen vertraglich geregelten Urlaub. Soweit im Ausbildungsvertrag Urlaub über den gesetzlichen Mindestanspruch gewährt wird, kann dieser für den Fall des Ausscheidens in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, durch vertragliche Vereinbarung lediglich auf den Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG beziehungsweise JArbSchG reduziert werden.

    Wenn der Azubi nach der ersten Hälfte aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet, wird der Anspruch nicht gezwölftelt.

    Erwachsene Auszubildende haben nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf 24 Werktage pro Jahr. 24 Werktage entsprechen 20 Arbeitstagen bei einer 5-tage Woche.

     

     

  • Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich oder vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel.

  • Ja, das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Minderjährige Auszubildende bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Ein Grund muss in diesem Fall nicht angegeben werden. Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen. Eine Ausfertigung ist der zuständigen Stelle (LGL) einzureichen und die Berufsschule ist zu informieren.

  • Laut § 2 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden, wenn diese dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

    Folgendes ist bei der vertraglichen Ausgestaltung zu beachten:

    • Der Auslandsaufenthalt ist möglich, aber nicht zwingend.
    • Er kann nur in Absprache zwischen Auszubildenden und Ausbildenden erfolgen.
    • Er ist als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen.
    • Wird der Auslandsaufenthalt erst nach dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrages verabredet, ist diese Abrede als Vertragsänderung schriftlich niederzulegen und der zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse unverzüglich vorzulegen (§ 36 Abs. 1 BBiG).
    • Die Auslandsaufenthalte sollen im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen sein. Die Dauer von Ausbildungsabschnitten im Ausland soll daher maximal ein Viertel (bis zu neun Monate) der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer betragen. Anrechnungen bzw. Verkürzungen nach den § 7 und 8 BBiG bleiben dabei unberücksichtigt.
    • Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnittes im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich (§ 76 Abs. 3 BBiG).

     

    Bei freiwilligen Auslandsaufenthalten besteht keine originäre Pflicht des Ausbildenden, die Reise- und Unterbringungskosten der Auszubildenden zu tragen. Sie kann jedoch - auch anteilig - vereinbart werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und hierzu Heckert/Töltl, Kommentar zum BBiG, Fußnote 24). 

  • Da das Ausbildungsverhältnis durch den Auslandsaufenthalt nicht unterbrochen wird, gelten sämtliche Verpflichtungen des Ausbildungsverhältnisses auch während des Auslandsaufenthalts fort.

  • Nein, der Auslandsaufenthalt kann nur in Abstimmung mit deinem Ausbildungsbetrieb erfolgen.

  • Der Auslandsaufenthalt dient dem Ausbildungsziel, wenn die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen dem entsprechen, was Gegenstand der deutschen Ausbildung ist. Dazu können auch Sprachkenntnisse oder sonstige Kompetenzen zählen.

  • Nein, die Berufsschulpflicht gibt es im Ausland nicht. Sie müssen lediglich für die Zeit deines Auslandsaufenthalts eine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei Ihrer Berufsschule beantragen. Eine Beurlaubung ist von Schulseite in der Regel bis zu einer Dauer von neun Monaten möglich. Allerdings ist der versäumte Stoff eigenständig nachzuholen.

  • Auszubildende dürfen sich grundsätzlich neben ihrer Ausbildung etwas dazuverdienen. Allerdings müssen dabei verschiedene Vorschriften beachtet werden. In der Praxis kommt ein Nebenjob deshalb in den allermeisten Fällen erst für Azubis über 18 in Frage.

     

    Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen laut Arbeitszeitgesetz höchstens acht Stunden pro Tag an maximal 5 Tagen pro Woche, also insgesamt 40 Stunden pro Woche, arbeiten.

    Für minderjährige Azubis mit einer 40 Stunden Woche ist ein Nebenjob allein aus diesem Grund nicht möglich.

    Gilt im Ausbildungsbetrieb eine kürzere Wochenarbeitszeit, z.B. 38 Std., darf der Azubi in den restlichen zwei Stunden noch einer kleinen Nebentätigkeit nachgehen. In der Praxis funktioniert das meist nicht, da noch weitere Regelungen zu beachten sind: Minderjährige dürfen grundsätzlich nur tagsüber zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr arbeiten. Und am Wochenende dürfen minderjährige Azubis nicht erwerbstätig sein.

     

    Nach dem 18. Geburtstag dürfen Azubis laut Gesetz höchstens acht Stunden pro Tag an maximal sechs Tagen pro Woche, insgesamt also 48 Stunden pro Woche, arbeiten.

    Ab 18 Jahren dürfen sie auch spät abends oder am Wochenende eingesetzt werden.

    Wichtig ist aber trotz des Nebenjobs die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden eingehalten wird. Das bedeutet, dass zwischen Arbeitsschluss und Arbeitsbeginn mindestens elf Stunden liegen müssen.

    In praktisch allen Ausbildungsverträgen ist geregelt, dass ein Nebenjob anzeigepflichtig ist. Widerspricht der Ausbildungsbetrieb dem Wunsch des Azubi nach einer Nebentätigkeit, und der Azubi geht trotzdem einer solchen nach, ist das in den allermeisten Fällen ein Verstoß gegen den Ausbildungsvertrag und führt in der Regel zu einer Abmahnung und anschließend unter Umständen zu einer Kündigung.

     

    Der Urlaub ist zur Erholung da. Ferienjobs sind deshalb komplett tabu, egal wie alt der Azubi ist.

  • Prüfungen

  • Die Prüfungstermine für Zwischen- und Abschlussprüfungen der Ausbildungsberufe Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in werden im Internet auf der Homepage des LGL hier ausgeschrieben.

    Die Ausbildenden und die Auszubildenden werden durch Bekanntmachung der Ausschreibung auf der Homepage des LGL zur Anmeldung für die Abschlussprüfung aufgefordert.

  • Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die ausgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff entsprechend der betreffenden Ausbildungsverordnung im ersten Ausbildungsjahr.

    Die „Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in der Geoinformationstechnologie“ vom 01.03.2012 sind zu beachten. Diese sind auf www.lgl-bw.de eingestellt.

  • Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
    Es erfolgt eine Wertung nach "entspricht", "entspricht noch" oder "entspricht nicht" den Anforderungen. Die Ausbildung kann in jedem Fall fortgeführt werden.

     

  • Nein, sollte jedoch ein Auszubildender aus Krankheitsgründen nicht an der Zwischenprüfung teilnehmen können, so muss er diese am nächstmöglichen Zwischenprüfungstermin nachholen.

  • Das LGL als zuständige Stelle bestimmt in Abstimmung mit den Prüfungsausschüssen in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr (Sommer und Winter).

    Die Anmeldung zur Abschlussprüfung muss durch die Auszubildenden jeweils spätestens zum 15. März (Sommerprüfung) und zum 15. September (Winterprüfung) jeden Jahres erfolgen. Dazu sind die Anmeldeformulare, die Sie unter den jeweiligen Berufen im Internet des LGL (www.lgl-bw.de) unter dem Link „Vorschriften“ für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/in (hier) finden und für den Ausbildungsberuf Geomatiker/in (hier)  zu nutzen.

  • Gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG kann eine Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens zwei Mal wiederholt werden. Da die Wiederholung ausdrücklich nur auf den Fall des Nichtbestehens der Prüfung beschränkt ist, ist eine Wiederholung einer bestandenen Abschlussprüfung -oder von deren Teilen - zum Zwecke der Verbesserung (Verbesserungsprüfung) nicht möglich.

  • Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG hat der Auszubildende die Möglichkeit, die Abschlussprüfung zwei Mal zu wiederholen.

    Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht - wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde - so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag des/der Auszubildenden bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG).

    Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

    Wichtig: Ist der Prüfling einmal zur Prüfung zugelassen, kann nur noch über § 21 Abs. 3 BBiG, also maximal 12 Monate verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich!

    Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich.

     

  • Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungsdauer.

    Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (vgl. hierzu § 21 BBiG).

  • Ja, nach vollständig abgeschlossener Abschlussprüfung und vorheriger Anmeldung beim zuständigen Sachbearbeiter kann innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs beim LGL Einsicht in die Prüfungsklausuren genommen werden.

  • Prüflinge mit Bewegungs- und Sinnesbeeinträchtigungen können genauso wie Prüflinge mit länger andauernden chronischen oder psychischen Erkrankungen, mit Teilleistungsstörungen, wie Legasthenie, mit Autismus oder anderen längerfristigen Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich in der Prüfung haben.

    Das Berufsbildungsgesetz bezieht sich im § 64 BBiG auf die Definition von Behinderung auf § 2 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

    „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.                                                                                                                                                                                                 

    Einerseits muss eine Beeinträchtigung nicht amtlich als (Schwer-)Behinderung festgestellt sein, um einen Nachteilsausgleich beantragen zu können. Andererseits begründet eine amtlich festgestellte Behinderung allein keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Denn es kommt darauf an, wie sich die Einschränkung auf das Prüfungsgeschehen auswirkt.

  • Jeder Prüfling muss sich zur Prüfung anmelden. Auf dem entsprechenden Vordruck für die Anmeldung zur Prüfung ist in auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hingewiesen.

  • Nach § 45 Abs. 2 BBiG ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache (i.d.R. 4,5 Jahre) der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.

  • Gemäß § 15 Abs.1 Nr.5 BBiG sind Auszubildende an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, vom Ausbildenden freizustellen.

  • Der Prüfungsausschuss prüft im Genehmigungsverfahren, ob der betriebliche Auftrag die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans abbildet und ob die angegebene Prüfungszeit realistisch für die Umsetzung ist. Sind diese Bedingungen nicht erkennbar, kann der Prüfungsausschuss den Auftrag mit Auflagen genehmigen oder ablehnen. Der Prüfungsausschuss nimmt keine inhaltlichen Veränderungen vor.

  • Der Prüfling hat die Auflagen bei der Bearbeitung des betrieblichen Auftrags und bei Erstellung der Dokumentation zu berücksichtigen. Die Genehmigung mit Auflagen führt für den Prüfling zu keinen Bewertungsnachteilen.

  • Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Genehmigung wird der Prüfling schriftlich aufgefordert, einen neuen Antrag einzureichen. Dieser ist dann bis zu einem genannten Stichtag der Zuständigen Stelle vorzulegen. Durch die Ablehnung entsteht dem Prüfling kein Bewertungsnachteil.

  • Wird der Antrag auf Genehmigung eines betrieblichen Auftrags erneut abgelehnt, kann der

    Prüfungsbereich 1 nicht abgelegt werden. Der Prüfungsbereich 1 sowie die Gesamtprüfung gelten als nicht bestanden.

  • Nein. Da es sich bei der Beurteilung eines Antrags auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags durch den Prüfungsausschuss nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 bis 52 Verwaltungsverfahrensgesetz handelt, kann gegen die Ablehnung des Antrags kein Widerspruch eingelegt werden. Die Beurteilung des Antrages ist im Sinne des § 14 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen für die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie in den Ausbildungsberufen Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in als Beschluss der Prüfungsaufgabe durch den Prüfungsausschuss zu sehen.

  • Ja. Bei einer Wiederholungsprüfung muss ein vollständig neuer Auftrag formuliert werden. Der Prüfungsablauf muss von der Antragsgenehmigung über die Durchführung des betrieblichen Auftrags, der Dokumentation bis zum auftragsbezogenen Fachgespräch alle Bestandteile einer Erstprüfung beinhalten. Eine Wiederholung auf Grundlage des alten Auftrags ist nicht möglich.

  • Mit der Durchführung des Auftrags darf erst nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss begonnen werden und zwar frühestens am 1. Tag des von der zuständigen Stelle angegebenen Durchführungszeitraums

  • Gemäß Ausbildungsverordnung beträgt die Prüfungszeit (= Bearbeitungszeit) für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Erstellung der Dokumentationsmappe 20 Stunden.

  • Grundsätzlich nein. Die Prüfungszeit von 20 Stunden ist einzuhalten. Eine Abweichung von der Prüfungszeit ist in der Dokumentation fachlich zu begründen. Die Notwendigkeit der Zeitabweichung ist von der Ausbildungsstätte zu bestätigen.

  • Sollten Sie an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilnehmen, können Sie zum nächstmöglichen Termin an der Prüfung teilnehmen.

    Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

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    Wenn am Tag der Prüfung eine Krankheit vorliegt, sollten Sie schnellstmöglich ein ärztliches Attest besorgen und es zusammen mit einer schriftlichen Erklärung bei der zuständigen Stelle (LGL) einreichen.

    In dieser Erklärung muss enthalten sein, für welchen Beruf (z.B. Vermessungstechniker), für welchen Prüfungsbereich (z.B. Geodatenbearbeitung) und aus welchem Grund (z.B. gebrochenes Handgelenk) Sie von der Prüfung zurücktreten möchten. Das ärztliche Attest, das Sie am besten direkt mit dieser Erklärung abgeben, muss Ihnen diesen Grund bescheinigen.

    Aufgepasst: Wenn Sie sich nicht rechtzeitig bei der zuständigen Stelle melden und Ihre Rücktrittserklärung nicht möglichst schnell dort ankommt, dann kann dies dazu führen, dass der Prüfungsversuch als “nicht bestanden” gilt. Sie haben dann zwar noch Ihre zwei übrigen Versuche – ärgerlich ist es trotzdem. Rufen Sie deshalb am besten direkt bei der zuständigen Stelle (LGL) an und klären das weitere Vorgehen.